Energieausweise

Am 01.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Neuerungen der EnEV ist die Einführung von Energieausweisen zur energetischen Bewertung aller Gebäude in Deutschland. Dabei wird zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis unterschieden.

 

Energieausweise sind verpflichtend und werden schrittweise eingeführt:

  • Für Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude) ist der Energieausweis sofort vorzulegen. Das gleiche gilt bei Verkauf, Vermietung, Leasing oder Verpachtung.
  • Für Wohngebäude die vor 1965 errichtet wurden, ist der Energieausweis ab dem 01.07.2008 vorzulegen.
  • Für Wohngebäude die ab 1966 errichtet wurden, ist der Energieausweis ab dem 01.01.2009 vorzulegen.
  • Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis ab dem 01.07.2007 verpflichtend.

 

Bis zum 01.10.2008 besteht Wahlfreiheit für den Energieausweis (Verbrauch oder Bedarf). Danach muss für alle Gebäude ein Energiebedarfsausweis erstellt werden!

Energieausweise müssen auf Verlangen einem Interessenten zugänglich gemacht werden. Es besteht jedoch keine Pflicht den Ausweis auszuhändigen oder zu überlassen. Unabhängig davon sieht die EnEV in §16 Abs. 3 vor, dass bei öffentlichen Gebäuden mit einem hohen Publikumsverkehr und mehr als 1000 m² Nutzfläche der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden muss.

Während der Emergieverbrauchsausweis lediglich Aussagen über den Energieverbrauch des Gebäudes enthält, bietet der Energiebedarfsausweis die Möglichkeit, das Gebäude aus bauphysikalischer und anlagentechnischer Sicht zu bewerten. Er ermöglicht einen Vergleich mit anderen Gebäuden gleicher Nutzungsart und liefert die Grundlage für Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs.

Fazit: Energieverbrauchs- und Energiebedarfsausweise haben unterschiedliche Aussagekraft.


>>>TZWL-Ansprechpartner: Dipl.-Ing. (FH) Fabian Plecha

>>>TZWL-Ansprechpartner: Dipl.-Ing. (FH) Taner Özbiyik