Energieausweise

Eine der wichtigsten Neuerungen der EnEV ist die Einführung von Energieausweisen zur energetischen Bewertung aller Gebäude in Deutschland. Energieausweise müssen auf Verlangen einem Interessenten zugänglich gemacht werden, es besteht jedoch keine Pflicht den Ausweis auszuhändigen oder zu überlassen. Unabhängig davon sieht die EnEV in §16 Abs. 3 vor, dass bei öffentlichen Gebäuden mit einem hohen Publikumsverkehr und mehr als 1000 m² Nutzfläche der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden muss.

 

Es wird zwischen Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis unterschieden.

Während der Energieverbrauchsausweis lediglich Aussagen über den Energieverbrauch des Gebäudes enthält, bietet der Energiebedarfsausweis die Möglichkeit einer Bewertung des Gebäudes aus bauphysikalischer und anlagentechnischer Sicht zu bewerten. Er ermöglicht einen Vergleich mit anderen Gebäuden gleicher Nutzungsart und liefert die Grundlage für Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs. Fazit: Energieverbrauchs- und Energiebedarfsausweise haben sehr unterschiedliche Aussagekraft.

 

 

Schrittweise Einführung

  • Für Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude) ist der Energieausweis sofort zu erstellen. Das gleiche gilt bei Verkauf, Vermietung, Leasing oder Verpachtung.
  • Für Wohngebäude, die vor 1965 errichtet wurden, ist der Energieausweis sei dem 01.07.2008 vorzulegen.
  • Für Wohngebäude, die ab 1966 errichtet wurden, ist der Energieausweis seit dem 01.01.2009 vorzulegen.
  • Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis seit dem 01.07.2007 verpflichtend.

 

TZWL stellt sowohl Energiebedarfsausweise als auch Energieverbrauchsausweise nach DIN 18599 aus. Ein Qualitätsmanagement sorgt dabei für qualitativ hochwertige Ergebnisse.

 

 

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