Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Europäischen Testzentrums für Wohnungslüftungsgeräte (TZWL) e. V. mit Stand vom 22.08.2021

I. Definition

Die folgenden Begriffe werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit nachstehender Bedeutung verwendet:

„Auftragnehmer“ ist das Europäische Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte e. V., in dessen Namen der Vertrag unterzeichnet wird.

„Auftraggeber“ ist der den Auftragnehmer beauftragende Kunde. Kunde kann jede natürliche oder juristische Person, eine Anstalt öffentlichen Rechts oder jedwede andere Person oder Unternehmung sein.

„Schriftlich“ ist die Abgabe per Brief, Email oder Telefax, sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist.

„Unternehmer“ ist jeder Vertragspartner, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

„Verbraucher“ ist jeder Vertragspartner, der den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

„Vertrag“ oder „Auftrag“ sind in der Gestaltungsart frei, sollten jedoch schriftlich (siehe oben) erfolgen. Ein „Vertrag“ oder „Auftrag“ kann auch aus einem Angebot auf schriftlichem Wege und einer Bestätigung basieren.

II. Geltung dieser Bedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit dem Auftraggeber ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, Tätigkeiten und Dienstarbeiten des Auftragnehmers (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten, Prüf- und Beratungsleistungen) und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

III. Vertragsschluss

1. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht oder der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Sämtliche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht oder gewinnen erst dann an Geltung, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden.

3. Sollte ein Auftrag mündlich beauftragt werden, ist dieser Auftrag durch den Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Die mündliche Beauftragung ist zudem intern zur Nachweispflicht zu dokumentieren. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung den Namen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen und das Auftragsdatum sowie den Hinweis auf den mündlichen Auftrag, reicht die Auftragsbestätigung als interne Dokumentation.

IV. Auftragsdurchführ­ung und Mit­wirkungs­pflicht des Auftraggebers

1. Ist die vertragsmäßige Durchführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände des Auftraggebers verbunden, leistet der Auftragnehmer für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden Beschädigungen oder Zerstörung dieser Gegenstände keinen Ersatz.

2. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung der Leistung des Auftragnehmers ohne das Verschulden des Auftragnehmers sein eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz zu verlangen.

3. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung dessen Leistung relevanten Informationen vollständig zur Kenntnis zu geben. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sein denn, dass der Auftrag dies ausdrücklich umfasst. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und –programme, die seinen Prüfungen und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von ihm oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrages.

5. Soweit zur Durchführung der Leistung des Auftragnehmers Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur dann erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug der Annahme gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6. Der Auftragnehmer hat das Recht, die ihm obliegenden Leistungen durch einen von ihm sorgfältig ausgesuchten, geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.

7. Wird der Auftragnehmer außerhalb des Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über alle vor Ort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften schriftlich informieren.

8. Umfasst der Vertrag auf das EDV-System des Auftraggebers bezogene Leistungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

V. Fristen und Termine

1. Ist kein Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zu Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt wurde. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeten Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

2. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei dem Vorlieferanten des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder der Teilleistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Kommt der Auftragnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 Prozent des Vertragspreises beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe von Ziffer X.

VI. Abnahme

1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers verpflichtet. Unwesentliche Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann der Auftragnehmer auch Teilabnahme verlangen.

2. Verweigert der Auftraggeber die Abgabe unter Verstoß gegen Ziffer 1. dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers binnen 14 Tagen nach Zugang abzunehmen, es sei denn, dass diese wesentliche Mängel aufweisen, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber auf die Folgen des Fristablaufs nach Fertigstellung der Leistung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Im Falle eines durch den Auftraggeber geltend gemachten Vorbehaltes wegen Mängeln wird der Auftragnehmer seine Leistungen überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sein denn, er hat nicht schuldhaft oder nur leicht fahrlässig gehandelt.

VII. Preise und Zahlungen

1. Maßgeblich ist der vom Auftragnehmer genannte, ansonsten der vom Auftragnehmer für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte Preis, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe – soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern, Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (gleich welcher Art), die für die grenzüberschreitende Leistung anfallen, von dem Auftraggeber zu tragen.

2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen berechtigt, bei einer von ihm nicht zu vertretenden Erhöhung seiner Gestehungskosten, angemessene Preiserhöhungen entsprechend der Erhöhung der Kosten vorzunehmen; ist der Auftraggeber mit einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart. Das Recht zur Preiserhöhung auf der Grundlage dieser Regelung gilt nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.

3. Der Auftraggeber hat die geschuldete Vergütung ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang auf das von dem Auftragnehmer angegebene Bankkonto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseinganges ist die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.

4. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag wesentlich überschreiten werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der Auftragnehmer einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

5. Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Hauptforderung Zinsen und Kosten, so wird eine Tilgung der Gesamtsumme nicht ausreichende Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so stehen ihm abweichend von Satz 1 Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis generell uneingeschränkt zu.

7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung sowie gegen Ausgleich etwaiger offener Forderungen aus dem Vertrag bereits erbrachte Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 4. Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.

8. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn es sich um einen Verbraucher handelt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen, sofern er dem Auftraggeber einen höheren Schaden nachweist. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Mahnung eine Kostenpauschale von 5 € zu erheben, sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

VIII. Mängelansprüche

1. Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X. Rücktritts- und Schadensersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.

2. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.

IX. Rücktritt

Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung, aufgrund derer ein Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten hat. Der Rücktritt ist schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erklären. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so genügt es, wenn die Erklärung schriftlich erfolgt.

X. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, beruhen, oder wenn der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und Vermögensschäden bis zu einem Höchstbetrag in Höhe seiner Versicherungssumme je Schadensereignis. Die in diesem Absatz vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen noch im Falle grober Fahrlässigkeit.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4. Soweit in diesen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 1.-3. vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1. und 2. gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

XI. Verjährung

1. Vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind Ansprüche wegen mangelhafter Planungsleistungen für ein Bauwerk. Für diesen Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist ab Abnahme.

2. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (ii) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (iii) für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie.

XII. Nutzungsrechte und Haftungsfrei­stellung

1. Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers (z. B. Gutachten, Prüf- und Beratungsleistungen) dürfen nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber daher an seinen urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht eingeräumt, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten, zu verändern oder nur auszugsweise zu nutzen.

2. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Vertrag ein Recht einräumt, das Prüfzeichen des Auftragnehmers in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, darf dieses nur für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck und nur in der von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten, unveränderten Form verwendet werden.

3. Jede darüber hinaus gehende Nutzung der Marken und sonstiger Kennzeichen des Auftragnehmers, wie beispielsweise der Wort-/Bildmarken „Europäisches Testzentrum für Wohnungslüftungsgeräte e. V.“ und „TZWL“, bedarf der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bedingungen ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der Leistungen, Prüfzeichen und/oder Kennzeichen des Auftragnehmers zu untersagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Wettbewerbsrecht), die auf seiner Nutzung der Leistungen, Prüfzeichen und/oder Kennzeichen des Auftragnehmers beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.

XIII. Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen eines Vertragszweckes, es sei denn, der Auftraggeber hat in eine weitergehende Nutzung eingewilligt. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers zur weiteren Verwendung vor. Im Übrigen hat der Auftraggeber nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, Berichtung, Sperrung und Löschung seiner bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten.

XIV. Geheimhaltungs- und Aufbewahr­ungs­pflichten

1. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren fort. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zu Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;

d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt oder entwickeln lassen hat;

e) die bedingt und aufgrund des Vertrages oder der Beziehung zwischen Auftragnehmer und -geber gegenüber Dritten offengelegt werden müssen, um den Vertrag zu erfüllen.

In den vorgenannten Fällen ist kein expliziter Hinweis des Auftragnehmers an den Auftraggeber notwendig. Eine Dokumentationspflicht besteht nicht. 2. Der Auftragnehmer wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

XV. Erfüllungsort und Abtretungs­verbot

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer zustehen, ist ausgeschlossen.

XVI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.